5.2 Ausnahmen vom Urheberrecht

Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in §60a UrhG, im Intranet werden sie detailliert beschrieben. Zusätzlich werden weitere Möglichkeiten durch das Zitatrecht eröffnet.

Schrankenregelung für Bildung und Wissenschaft

Sie dürfen bis zu 15% eines Werkes (bspw. eines Lehrbuches) für ihre Lehre nutzen, wenn

  • Sie es zur Veranschaulichung im Unterricht nutzen,
  • Sie die Nutzung auf die Teilnehmenden Ihrer Lehrveranstaltung beschränken (bspw. über den Lernraumkurs, die Veröffentlichung im Internet ist davon nicht abgedeckt),
  • Sie die Quelle des genutzten Werkes nennen (§63 UrhG).

Darüber hinaus dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (§60a (2) UrhG)

Nicht erlaubt sind nach §60a (3) UrhG

  • Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  • Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  • Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Zitate

Nach § 51 UrhG können Sie zudem Werke zitieren, um etwas zu belegen. Dazu muss auch eine Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden, die Nutzung als schmückendes Beiwerk reicht nicht aus.

Bei Zitaten muss stets die Quelle sauber angegeben werden.

Verlinken / Einbetten

Ganz generell können Sie auch auf Quellen in Netz verlinken oder auch externe Videos (u. B. von YouTube) einbetten. Das ist keine besondere Regelung für die Lehre, sondern gilt für alle Bereiche gleichermaßen