5.1 Selbst erstellte Medien

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=Selbst erstellte Medien=
Wenn Sie selbst Urheberin oder Urheber des Werks sind, können Sie es so einsetzen, wie Sie es für richtig halten.
 
<loop_area type="example">Ein Beispiel: In einem Lernmaterial soll gezeigt werden, wie gelötet wird. Dafür macht die Urheberin ein Foto mit ihrem Smartphone und fügt es im Lernmaterial ein.
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Das könnte bspw. so aussehen:
<loop_figure title="Löten" show_copyright="true" copyright="Urheberin: Anja Lorenz (privat)">
[[Datei:RaspberryPi-loeten.jpg|400px]]
</loop_figure>
 
 
Die beliebige Nutzung eigener Werke gilt aber nur, wenn Sie dabei nicht die '''Rechte von weiteren Personen oder Institutionen''' berühren. Das betrifft im wesentlichen zwei Fälle:
# eventuelle '''Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter''' oder
# das '''Recht am eigenen Bild''' einer anderen Person.
 
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Sicher lässt sich das folgende Beispiel gut nachvollziehen: Sie wollen in Ihrem Lernmaterial zeigen, wie gelötet wird. Dafür nehmen Sie ein Lehrbuch "richtig löten", suchen dort ein passendes Bild heraus und fotografieren dieses mit ihrem Smartphone ab. Dann haben Sie zwar das Bild selbst mit dem Smartphone geschossen, es zeigt aber das Werk einer anderen Person und '''berührt damit deren Urheberrechte'''.
 
Angenommen, Sie hätten das oben gezeigte Bild so aufgenommen, dass die Person, die das Foto geschossen hat, voll erkennbar ist. Dann muss diese Person erst zustimmen, dass das Bild so verwendet werden darf, wie Sie das möchten, da sie ein '''Recht an ihrem eigenen (Ab-)Bild''' hat.
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Version vom 7. April 2020, 16:33 Uhr

Wenn Sie selbst Urheberin oder Urheber des Werks sind, können Sie es so einsetzen, wie Sie es für richtig halten.

Beispiel

Ein Beispiel: In einem Lernmaterial soll gezeigt werden, wie gelötet wird. Dafür macht die Urheberin ein Foto mit ihrem Smartphone und fügt es im Lernmaterial ein.

Das könnte bspw. so aussehen:

RaspberryPi-loeten.jpg


Die beliebige Nutzung eigener Werke gilt aber nur, wenn Sie dabei nicht die Rechte von weiteren Personen oder Institutionen berühren. Das betrifft im wesentlichen zwei Fälle:

  1. eventuelle Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter oder
  2. das Recht am eigenen Bild einer anderen Person.
Beispiel

Sicher lässt sich das folgende Beispiel gut nachvollziehen: Sie wollen in Ihrem Lernmaterial zeigen, wie gelötet wird. Dafür nehmen Sie ein Lehrbuch "richtig löten", suchen dort ein passendes Bild heraus und fotografieren dieses mit ihrem Smartphone ab. Dann haben Sie zwar das Bild selbst mit dem Smartphone geschossen, es zeigt aber das Werk einer anderen Person und berührt damit deren Urheberrechte.

Angenommen, Sie hätten das oben gezeigte Bild so aufgenommen, dass die Person, die das Foto geschossen hat, voll erkennbar ist. Dann muss diese Person erst zustimmen, dass das Bild so verwendet werden darf, wie Sie das möchten, da sie ein Recht an ihrem eigenen (Ab-)Bild hat.