Urheberrecht

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* Medien in dem Maße, wie es '''Ausnahmen vom Urheberrecht''' erlauben und
* Medien in dem Maße, wie es '''Ausnahmen vom Urheberrecht''' erlauben und
* Medien, die explizit unter einer '''offenen Lizenz''' erstellt wurden (sog. OER).
* Medien, die explizit unter einer '''offenen Lizenz''' erstellt wurden (sog. OER).


== Selbst erstellte Medien ==
== Selbst erstellte Medien ==

Version vom 7. April 2020, 16:31 Uhr

Wie alle Rechtsbereiche ist auch das Urheberrecht komplex, diese Seite erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sie soll einen pragmatischen und schnellen Einstieg geben. Weitere Informationen und spezifischere Ausführungen (auch Links auf die entsprechenden Gesetze) finden Sie im Intranet der TH Lübeck.

Wichtig

Vereinfacht: "Urheberrechtlich geschützt" heißt...
...die Nutzung eines Werks durch Dritte ist verboten – es sei denn, es wird explizit erlaubt. Diese Erlaubnis heißt "Lizenz".

Was darf man nehmen?

  • Selbst erstellte Medien, die keine anderen Rechte verletzen,
  • Medien, an denen man die nötigen Nutzungsrechte erworben hat
  • Medien in dem Maße, wie es Ausnahmen vom Urheberrecht erlauben und
  • Medien, die explizit unter einer offenen Lizenz erstellt wurden (sog. OER).


Selbst erstellte Medien

Wenn Sie selbst Urheberin oder Urheber des Werks sind, können Sie es so einsetzen, wie Sie es für richtig halten.

Beispiel

Ein Beispiel: In einem Lernmaterial soll gezeigt werden, wie gelötet wird. Dafür macht die Urheberin ein Foto mit ihrem Smartphone und fügt es im Lernmaterial ein.

Das könnte bspw. so aussehen:

RaspberryPi-loeten.jpg


Die beliebige Nutzung eigener Werke gilt aber nur, wenn Sie dabei nicht die Rechte von weiteren Personen oder Institutionen berühren. Das betrifft im wesentlichen zwei Fälle:

  1. eventuelle Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter oder
  2. das Recht am eigenen Bild einer anderen Person.
Beispiel

Sicher lässt sich das folgende Beispiel gut nachvollziehen: Sie wollen in Ihrem Lernmaterial zeigen, wie gelötet wird. Dafür nehmen Sie ein Lehrbuch "richtig löten", suchen dort ein passendes Bild heraus und fotografieren dieses mit ihrem Smartphone ab. Dann haben Sie zwar das Bild selbst mit dem Smartphone geschossen, es zeigt aber das Werk einer anderen Person und berührt damit deren Urheberrechte.

Angenommen, Sie hätten das oben gezeigte Bild so aufgenommen, dass die Person, die das Foto geschossen hat, voll erkennbar ist. Dann muss diese Person erst zustimmen, dass das Bild so verwendet werden darf, wie Sie das möchten, da sie ein Recht an ihrem eigenen (Ab-)Bild hat.


Lehre (Lehrveranstaltung / Lernraumsystem / Skript)

Für Ausnahmen vom Urheberschutz in Lehre und Forschung an Hochschulen sind insbesondere die §§ 60a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) maßgeblich, hier insbesondere § 60a.

Bei Nutzung dieser Ausnahmeregelungen muss in jedem Falle die Quelle des genutzten Werkes benannt werden (siehe §63 UrhG)

Nach § 60 a können den an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden veröffentlichte Werke (§ 2 UrhG) in einem Umfang bis zu 15 % zur Verfügung gestellt werden (wie kopieren, in Skript verwenden, in den Lernraumkurs hochladen, im Unterricht über den Beamer zeigen).

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (wann das zutrifft, ist vom Werk abhängig; es gibt keine festen Werte) und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. Komplette Beiträge aus Fachzeitschriften sind jedoch auf einen Artikel pro Zeitschrift begrenzt (Teile aus Artikeln dürfen bis zu 15 % für die Teilnehmenden vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.). Komplette Artikel aus (Tages-) Zeitungen und sonstigen Zeitschriften dürfen nicht genutzt werden.


Zitat

Außerdem besteht die Möglichkeit des Zitierens nach § 51 UrhG: unter den dort genannten Voraussetzungen (Belegfunktion) und Quellenangabe.

Weiterhin sollte geprüft werden, ob entsprechende Nutzungslizenzen ggf. der Hochschulbibliothek vorliegen oder evtl. individuell Nutzungsrechte bei den Rechtsinhaber*innen eingeholt werden können (Dokumentation!).


OER / CC-Lizenzen

Sie können auch OER-Materialien (Open Educational Resources) nutzen. In diesem Buch finden Sie viele Infos darüber: „Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen“ von Jöran Muuß-Merholz.

Ansonsten können Sie sich auch gerne im MOOC „OER-Fachexperten“ umfassend zum Thema informieren.


Verlinken / Einbetten

Selbstverständlich können Sie auch auf Quellen in Netz verlinken oder auch externe Videos (u. B. von YouTube) einbetten.