Urheberrecht

Wie alle Rechtsbereiche ist auch das Urheberrecht komplex, diese Seite erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sie soll einen pragmatischen und schnellen Einstieg geben. Weitere Informationen und spezifischere Ausführungen (auch Links auf die entsprechenden Gesetze) finden Sie im Intranet der TH Lübeck.

Wichtig

Vereinfacht: "Urheberrechtlich geschützt" heißt...
...die Nutzung eines Werks durch Dritte ist verboten – es sei denn, es wird explizit erlaubt. Diese Erlaubnis heißt "Lizenz".

Was darf man nehmen?

  • Selbst erstellte Medien, die keine anderen Rechte verletzen,
  • Medien, an denen man die nötigen Nutzungsrechte erworben hat
  • Medien in dem Maße, wie es Ausnahmen vom Urheberrecht erlauben und
  • Medien, die explizit unter einer offenen Lizenz erstellt wurden (sog. OER).

Selbst erstellte Medien

Lehre (Lehrveranstaltung / Lernraumsystem / Skript)

Für Ausnahmen vom Urheberschutz in Lehre und Forschung an Hochschulen sind insbesondere die §§ 60a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) maßgeblich, hier insbesondere § 60a.

Bei Nutzung dieser Ausnahmeregelungen muss in jedem Falle die Quelle des genutzten Werkes benannt werden (siehe §63 UrhG)

Nach § 60 a können den an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden veröffentlichte Werke (§ 2 UrhG) in einem Umfang bis zu 15 % zur Verfügung gestellt werden (wie kopieren, in Skript verwenden, in den Lernraumkurs hochladen, im Unterricht über den Beamer zeigen).

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs (wann das zutrifft, ist vom Werk abhängig; es gibt keine festen Werte) und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. Komplette Beiträge aus Fachzeitschriften sind jedoch auf einen Artikel pro Zeitschrift begrenzt (Teile aus Artikeln dürfen bis zu 15 % für die Teilnehmenden vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden.). Komplette Artikel aus (Tages-) Zeitungen und sonstigen Zeitschriften dürfen nicht genutzt werden.


Zitat

Außerdem besteht die Möglichkeit des Zitierens nach § 51 UrhG: unter den dort genannten Voraussetzungen (Belegfunktion) und Quellenangabe.

Weiterhin sollte geprüft werden, ob entsprechende Nutzungslizenzen ggf. der Hochschulbibliothek vorliegen oder evtl. individuell Nutzungsrechte bei den Rechtsinhaber*innen eingeholt werden können (Dokumentation!).


OER / CC-Lizenzen

Sie können auch OER-Materialien (Open Educational Resources) nutzen. In diesem Buch finden Sie viele Infos darüber: „Freie Unterrichtsmaterialien finden, rechtssicher einsetzen, selbst machen und teilen“ von Jöran Muuß-Merholz.

Ansonsten können Sie sich auch gerne im MOOC „OER-Fachexperten“ umfassend zum Thema informieren.


Verlinken / Einbetten

Selbstverständlich können Sie auch auf Quellen in Netz verlinken oder auch externe Videos (u. B. von YouTube) einbetten.