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Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html §60a UrhG], im [https://intranet.th-luebeck.de/WIKI/Seiten/Urheberrecht-in-der-Lehre.aspx Intranet] werden sie detailliert beschrieben. | Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html §60a UrhG], im [https://intranet.th-luebeck.de/WIKI/Seiten/Urheberrecht-in-der-Lehre.aspx Intranet] werden sie detailliert beschrieben. Zusätzlich werden weitere Möglichkeiten durch das Zitatrecht eröffnet. | ||
=== Schrankenregelung für Bildung und Wissenschaft === | === Schrankenregelung für Bildung und Wissenschaft === |
Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in §60a UrhG, im Intranet werden sie detailliert beschrieben. Zusätzlich werden weitere Möglichkeiten durch das Zitatrecht eröffnet.
Sie dürfen bis zu 15% eines Werkes (bspw. eines Lehrbuches) für ihre Lehre nutzen, wenn
Darüber hinaus dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (§60a (2) UrhG)
Nicht erlaubt sind nach §60a (3) UrhG
Erstellt von:
Zentrum Digitale Lehre
http://th-luebeck.de/zdl