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Nach [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] können Sie zudem Werke zitieren, um etwas zu belegen. Dabei muss stets die Quelle sauber angegeben werden. |
Speziell für die Bereiche Unterricht und Lehre wurden im deutschen Urheberrecht Ausnahmen geregelt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese finden Sie vor allem in §60a UrhG, im Intranet werden sie detailliert beschrieben. Zusätzlich werden weitere Möglichkeiten durch das Zitatrecht eröffnet.
Sie dürfen bis zu 15% eines Werkes (bspw. eines Lehrbuches) für ihre Lehre nutzen, wenn
Darüber hinaus dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (§60a (2) UrhG)
Nicht erlaubt sind nach §60a (3) UrhG
Nach § 51 UrhG können Sie zudem Werke zitieren, um etwas zu belegen. Dabei muss stets die Quelle sauber angegeben werden.
Erstellt von:
Zentrum Digitale Lehre
http://th-luebeck.de/zdl