5.1 Selbst erstellte Medien

Wenn Sie selbst Urheberin oder Urheber des Werks sind, können Sie es so einsetzen, wie Sie es für richtig halten.

Beispiel

Ein Beispiel: In einem Lernmaterial soll gezeigt werden, wie gelötet wird. Dafür macht die Urheberin ein Foto mit ihrem Smartphone und fügt es im Lernmaterial ein.

Das könnte bspw. so aussehen:

RaspberryPi-loeten.jpg


Die beliebige Nutzung eigener Werke gilt aber nur, wenn Sie dabei nicht die Rechte von weiteren Personen oder Institutionen berühren. Das betrifft im wesentlichen zwei Fälle:

  1. eventuelle Urheber- oder Nutzungsrechte Dritter oder
  2. das Recht am eigenen Bild einer anderen Person.


Urheber- oder Nutzungsrechte Ditter

Beispiel

Sicher lässt sich das folgende Beispiel gut nachvollziehen: Sie wollen in Ihrem Lernmaterial zeigen, wie gelötet wird. Dafür nehmen Sie mit Ihrem Smartphone ein Lehrvideo auf, das zeigt, wie Sie löten. Im Hintergrund läuft das Radio, was im Video deutlich zu hören ist. Dann haben Sie zwar das Video selbst mit dem Smartphone aufgenommen, es enthält aber das Werk (Musik) einer anderen Person und berührt damit deren Urheberrechte.

Auch wenn Sie selbst ein Werk erstellt, die Nutzungsrechte aber exklusiv an jemand anderen übertragen haben, können Sie nur verwenden, wenn der geschlossene Vertrag dies explizit erlaubt.

Beispiel

Sie haben einen wissenschaftlichen Aufsatz verfasst, der jetzt in einer wissenschaftlichen Fachpublikation erscheint (bspw. einer Fachzeitschrift oder einem Sammelband). Wenn Ihr Vertrag mit dem Verlag diesem die alle Nutzungsrechte exklusiv überträgt, dürfen Sie Ihr eigenes Werk (den Aufsatz) nicht mehr selbst beliebig nutzen, bspw. auf Ihrer Homepage zum Download bereit stellen.


Recht am eigenen Bild

Beispiel

Angenommen, Sie hätten das oben gezeigte Bild so aufgenommen, dass die Person, die das Foto geschossen hat, voll erkennbar ist. Dann muss diese Person erst zustimmen, dass das Bild so verwendet werden darf, wie Sie das möchten, da sie ein Recht an ihrem eigenen (Ab-)Bild hat.