Gemäß PVO-Ergänzugssatzung § 4 (3) soll - soweit möglich - "für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung auszuprobieren".
Bei den gestellten Chromebooks handelt es sich um Laptops mit einer Standard-Tastatur und einem Touchpad. Die Bedienung eines Chromebooks gestaltet sich nicht anders als die Bedienung ....
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Zentrum Digitale Lehre
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