Der Einzug von niederschwellig nutzbaren KI-Tools, die Texte generieren, führt zu zahlreichen Fragen, Unsicherheiten, Risiken, mitunter aber auch Chancen im Kontext von Hochschulprüfungen.
Bei schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht, wie etwa Klausuren, ist i.d.R. ganz genau geregelt, ob und welche Hilfsmittel zulässig sind. Durch die Aufsicht besteht eine unmittelbare Kontrolle, ob die Regeln eingehalten werden. Werden diese nicht eingehalten, muss von einem Täuschungsverhalten ausgegangen werden, welches gemäß den Vorschriften der Hochschule oder des Prüfungsamts sanktioniert wird. Das Vorhandensein von KI-Tools ändert and em Sachverhalt nicht prinzipiell etwas, sondern nur insoweit, als die Kontrolle ggf. genauer oder anders stattfinden muss.
Es dürfte eher die Ausnahme sein, dass bei einer schriftlichen Prüfungsleistung unter Ausicht die Verwendung von KI-Tools explizit erlaubt ist. Ist das der Fall, muss auch die Frage geklärt werden, wie die Studierenden während der Prüfung gleichbereichtigt Zugang zu KI-Tools bekommen und wie ggf. die Kennzeichnung zu erfolgen hat.
Die Auswirkungen, die die (unerlaubte) Nutzung generativer KI auf solche Prüfungsleistungen hat, kann beträchtlich sein: Bei Hausarbeiten z. B. können KI-Tools mittlerweile etliche Arbeiten übernehmen, vom stilistischen Glätten von Texten über das Erarbeiten einer Gliederung bishin zur eigenständigen Generierung ganzer Abschnitte einer wissenschaftlichen Arbeit. Darüber hinaus können KI-Tools eingesetzt werden, um Texte so umzuformulieren, dass Plagiate verschleiert werden, weil sie durch die gezielte Umformulierung nicht mehr als solche erkannt werden. Dabei sind manche Fächer mehr, andere weniger gefährdet: Während etwa Textproduktionen in den Naturwissenschaften oft so normiert sind, dass die Formulierung wenig Freiräume gibt, können geisteswissenschaftliche Texte oft flexibler verfasst werden und geben so auch mehr Spielraum füpr KI-generierte Textproduktionen. Besonders anfällig für die (unerlaubte) Nutzung von KI sind bestimmte Lehrgebiete wie die Fremdsprachenlehre, wo KI-Tools eine beträchtliche Übersetzungs- und Formulierungshilfe sein können, die bei unbeaufsichtigten schriftlichen Arbeiten nur schwer aufgedeckt werden kann oder auch in der Informatik, wenn als Prüfungsleistung etwa Programmcode geschrieben werden muss (Salden 2023, S. 16).
Für Prüfungen ist i.d.R. "klar definiert, welche Hilfsmittel zulässig sind und wie diese sowie die verwendeten Quellen offengelegt werden müssen" (Salden 2023, S. 16). Dies gilt insbesondere für schriftliche Prüfungsarbeiten, die selbständig ohne Aufsicht vertfasst werden, wie etwa Hausarbeiten. Wie die Kennzeichnungspflicht im einzelnen aussieht, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Zunächst sind die Prüfungsordnungen, Satzungen oder andere Rahmenvorschriften der Hochschule zu betrachten, wo die Prüfung geschrieben wurde. Ist etwa der oder die Studierende verpflichtet, eine Eigenständigkeitserklärung abzugeben, ergibt sich daraus i.d.R. auch die Pflicht, die Verwendung von KI-Tools anzugeben, da sonst ein Täuschungsversuch oder wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen kann.
Wie jedoch die Angabe ausfällt, hängt von der genauen Ausgestaltung der Vorschrift der Hochschule ab sowie häufig vom Einzelfall, wie mit dem KI-Tool und dessen Erzeugnissen konkret umgegangen wurde. Ob etwa das KI-Tool z. B. lediglich als Inspirationsquelle diente oder aber ganze Abschnitte oder seitenweise Text erzeugte, der unverändert übernommen wurde, ist unterschiedlich zu bewerten und düfte auch zu unterschiedlichen Kennzeichnungsweisen im Rahmen einer Eigenständigkeitserklärung führen (Hoeren 2023, S. 29).
Im Leitfaden "Aus KI zitieren" der Universität Basel werden Vorschläge unterbreitet, wie man die Verwendung von generativer KI in wissenschaftlichen Arbeiten dokumentieren kann.
Erstellt von:
Zentrum Digitale Lehre
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